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  <header short="TreuhGDV 1" amtabk="TreuhGDV 1" norm="treuhgdv_1" title="Erste Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz">
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    <p nr="1">Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Treuhand-Aktiengesellschaften bei der treuhänderischen Verwaltung der Anteile ergeben sich im einzelnen aus ihrer Satzung und dem zwischen der Treuhandanstalt und den Treuhand-Aktiengesellschaften abzuschließenden Treuhandvertrag.</p>
    <p nr="2">Jede Treuhand-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, durch Beteiligungsveräußerung erzielte Erlöse und Erträge aus Beteiligungen an die Treuhandanstalt abzuführen, soweit im Unternehmens- und Finanzierungsplan und nach Maßgabe des <a>§ 5 Abs. 1</a> des Treuhandgesetzes durch die Treuhandanstalt nicht etwas anderes festgelegt ist oder die Treuhandanstalt sie der Treuhand-Aktiengesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben beläßt. Maßnahmen nach <a>§ 9 Abs. 4</a> des Treuhandgesetzes bedürfen der Einwilligung der Treuhandanstalt. Die Treuhandanstalt ist ermächtigt, Wertgrenzen für das Erfordernis der Einwilligung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen festzulegen.</p>
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