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<jur id="fd1a9795" lastmod="2026-04-16T14:46:43+00:00">
  <header short="TrinkwEGV" amtabk="TrinkwEGV" norm="trinkwegv" title="Trinkwassereinzugsgebieteverordnung">
    <long>Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung</long>
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  </header>
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    <prev id="750defb8" bez="§ 9" target="9" title="Untersuchungsprogramm"/>
    <index id="fd1a9795" bez="§ 10" target="10" title="Unterrichtungspflicht des Betreibers"/>
    <next id="8517bf8e" bez="§ 11" target="11" title="Akkreditierte Untersuchungsstellen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete"/>
  </scope>
  <main title="Unterrichtungspflicht des Betreibers">
    <p nr="1">Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über <dl><dt>1.</dt><dd>eine ungewöhnlich hohe Konzentration eines untersuchten Parameters verglichen mit zurückliegenden Werten und</dd><dt>2.</dt><dd>besondere Vorkommnisse, die die für den Gebrauch als Trinkwasser relevante Beschaffenheit des Wassers im Trinkwassereinzugsgebiet (Wasserbeschaffenheit) nachteilig beeinflussen können.</dd></dl>Die zuständige Behörde unterrichtet in den Fällen des Satzes 1 das Gesundheitsamt.</p>
    <p nr="2">Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde in elektronischer Form <dl><dt>1.</dt><dd>auf Nachfrage innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist über die Ergebnisse der im Untersuchungsprogramm nach <a>§ 9 Absatz 1</a> festgelegten Untersuchungen im vorangegangenen Kalenderjahr und</dd><dt>2.</dt><dd>über Trends, die im vorangegangenen Kalenderjahr erkennbar geworden sind.</dd></dl>Die zuständige Behörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Unterrichtung nach Satz 1 einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.</p>
  </main>
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