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  <header short="TrinkwEGV" amtabk="TrinkwEGV" norm="trinkwegv" title="Trinkwassereinzugsgebieteverordnung">
    <long>Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung</long>
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  </header>
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    <prev id="95384fd4" bez="§ 13" target="13" title="Fachkenntnisse"/>
    <index id="1d2f37f9" bez="§ 14" target="14" title="Unterrichtungspflicht der Behörde; Daten zur Georeferenzierung"/>
    <next id="65221fe2" bez="§ 15" target="15" title="Risikomanagementmaßnahmen"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete"/>
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  <main title="Unterrichtungspflicht der Behörde; Daten zur Georeferenzierung">
    <p nr="1">Die zuständige Behörde unterrichtet den Betreiber unverzüglich über ihr bekannte Gefährdungen, Gefährdungsereignisse und Schadensfälle, die sich auf die Beschaffenheit des Rohwassers, des Grundwassers oder des Oberflächenwassers im Trinkwassereinzugsgebiet auswirken können.</p>
    <p nr="2">Die zuständige Behörde darf Daten der Georeferenzierung von Entnahmestellen nach <a>§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3</a> nur an andere Behörden und an den jeweiligen Betreiber, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, herausgeben.</p>
  </main>
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