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  <header short="TrinkwEGV" amtabk="TrinkwEGV" norm="trinkwegv" title="Trinkwassereinzugsgebieteverordnung">
    <long>Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung</long>
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    <prev id="947fe8c1" bez="§ 1" target="1" title="Zweck der Verordnung"/>
    <index id="fc5d3080" bez="§ 2" target="2" title="Begriffsbestimmungen"/>
    <next id="8450189b" bez="§ 3" target="3" title="Risikobasierter Ansatz für Trinkwassereinzugsgebiete; Ausnahmen"/>
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    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
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  <main title="Begriffsbestimmungen">
    <p>Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: <dl><dt>1.</dt><dd>Trinkwassereinzugsgebiet: ein Gebiet, aus dem Grundwasser oder Oberflächenwasser zu der Entnahmestelle oder den Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung gelangt;</dd><dt>2.</dt><dd>Gefährdung: Stoffe im Wasser mit biologischen, chemischen, physikalischen oder radiologischen Eigenschaften oder eine anderweitige Beschaffenheit des Wassers, die im Hinblick auf seinen Gebrauch als Trinkwasser die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können;</dd><dt>3.</dt><dd>Gefährdungsereignis: ein Ereignis, das Gefährdungen von Wasser für die Trinkwassergewinnung herbeiführt.</dd></dl></p>
  </main>
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