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  <header short="TrinkwEGV" amtabk="TrinkwEGV" norm="trinkwegv" title="Trinkwassereinzugsgebieteverordnung">
    <long>Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung</long>
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  </header>
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    <prev id="0c4760b6" bez="§ 4" target="4" title="Länderübergreifende Trinkwassereinzugsgebiete"/>
    <index id="744a48ad" bez="§ 5" target="5" title="Übermittlung von Informationen"/>
    <next id="dc03d035" bez="§ 6" target="6" title="Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Übermittlung von Informationen">
    <p>Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die für die Sachbereiche nach Anlage 1 zuständigen Behörden ihr diejenigen Informationen in elektronischer Form übermitteln, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind. Dies schließt personenbezogene Daten, soweit erforderlich, ein, auch wenn sie zu einem anderen Zweck erhoben worden sind. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die ihr übermittelten Daten zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 weiterzuverarbeiten und dabei auch dem Betreiber zu übermitteln. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.</p>
  </main>
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