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<jur id="eeb86c83" lastmod="2026-04-15T06:49:44+00:00">
  <header short="TrZollG" amtabk="TrZollG" norm="trzollg" title="Truppenzollgesetz">
    <long>Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 341</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="66af14ae" bez="§ 14" target="14" title="Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland"/>
    <index id="eeb86c83" bez="§ 15" target="15" title="Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung"/>
    <next id="96b54498" bez="§ 16" target="16" title="Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Überführung in ein Zollverfahren"/>
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  <main title="Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung">
    <p nr="1">Die Zollanmeldung zur Ausfuhr in ein Drittland zur Beendigung der Truppenverwendung kann unter Einsatz von Informatikverfahren, die durch das Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck zugelassen wurden, erfolgen. In der Zulassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen die Voraussetzungen und Modalitäten der Nutzung des Informatikverfahrens.</p>
    <p nr="2"><a>§ 5 Absatz 3 und 4</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="3"><a>§ 13 Absatz 5</a> bleibt unberührt.</p>
  </main>
</jur>
