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  <header short="TrZollV" amtabk="TrZollV" norm="trzollv" title="Truppenzollverordnung">
    <long>Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Hinweis">Geändert durch <a>Art. 9 Abs. 11</a> G v. <time datetime="2015-12-03">3.12.2015</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl115s2178.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2015 S. 2178" type="application/pdf" rel="external noopener">2178</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ececbf7e" bez="§ 17" target="17" title="Zulassung als versorgungsberechtigte Person"/>
    <index id="67322e6d" bez="§ 18" target="18" title="Veräußerungsgenehmigung"/>
    <next id="1f3f0676" bez="§ 19" target="19" title="Abgabe von Geschenken, Abgabenbefreiung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 3" title="Abgabe von Waren in der Truppenverwendung"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Abgabe durch die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere"/>
  </scope>
  <main title="Veräußerungsgenehmigung">
    <p nr="1">Die nach <a>§ 16 Absatz 1</a> des Gesetzes erforderliche Anzeige soll bei der Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere aus Anlass von Veräußerungen durch diese Personen dadurch erfolgen, dass ein von den zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ausgestelltes Formblatt vorgelegt wird, auf dem die Veräußerung befürwortet wird (Veräußerungsgenehmigung).</p>
    <p nr="2">Die in Absatz 1 genannte Veräußerungsgenehmigung hat das veräußernde Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere bei den zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere zu beantragen. Der Antrag ist auf dem von diesen Behörden dafür vorgesehenen Formblatt zu stellen. <a>§ 23</a> des Gesetzes gilt sinngemäß.</p>
  </main>
</jur>
