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  <header short="TrZollV" amtabk="TrZollV" norm="trzollv" title="Truppenzollverordnung">
    <long>Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Hinweis">Geändert durch <a>Art. 9 Abs. 11</a> G v. <time datetime="2015-12-03">3.12.2015</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl115s2178.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2015 S. 2178" type="application/pdf" rel="external noopener">2178</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="fd84e831" bez="§ 7" target="7" title="Abgabe von Waren in Verpflegungseinrichtungen"/>
    <index id="548ad7bc" bez="§ 8" target="8" title="Abgabe von Waren an deutsche Mitglieder der Hauptquartiere"/>
    <next id="2c87ffa7" bez="§ 9" target="9" title="Abgabe von Waren aus anderen dienstlichen Gründen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 3" title="Abgabe von Waren in der Truppenverwendung"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Abgabe durch die ausländischen Streitkräfte und Hauptquartiere"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Abgabe aus dienstlichen Gründen, Abgabenbefreiung"/>
  </scope>
  <main title="Abgabe von Waren an deutsche Mitglieder der Hauptquartiere">
    <p nr="1">An Mitglieder der Truppe eines Hauptquartiers, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können folgende Einfuhrwaren abweichend von dem in <a>§ 16</a> des Gesetzes geregelten Verfahren zu ihrem ausschließlich persönlichen Ge- oder Verbrauch nach <a>Artikel 16</a> des Ergänzungsabkommens (<a>§ 1 Nummer 4</a> des Gesetzes) abgegeben werden: <br/><table/><br/>An Zivilpersonal, das bei einem Hauptquartier beschäftigt oder einem Hauptquartier zugeteilt ist und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können abweichend von dem in <a>§ 16</a> des Gesetzes geregelten Verfahren Waren nur nach Satz 1 Nummer 6 zu seinem ausschließlich persönlichen Ge- oder Verbrauch nach <a>Artikel 16</a> des Ergänzungsabkommens abgegeben werden. Eine Abgabe ist ebenfalls an den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin des Mitglieds der Truppe nach Satz 1 oder des Zivilpersonals nach Satz 2 möglich, wenn dieser oder diese im Auftrag handelt und die Mengen, die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannt werden, dadurch nicht überschritten werden.</p>
    <p nr="2">Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.</p>
    <p nr="3">Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die Hauptquartiere gleichgestellt ist die Abgabe an Mitglieder im Sinne des Absatzes 1 bis zu der in Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Menge gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens.</p>
  </main>
</jur>
