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  <header short="UBRegG" amtabk="UBRegG" norm="ubregg" title="Unternehmensbasisdatenregistergesetz">
    <long>Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 354</change>
    </changes>
  </header>
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    <index id="4728d017" bez="§ 1" target="1" title="Errichtung, Betrieb und Zweck des Registers über Unternehmensbasisdaten"/>
    <next id="487ae761" bez="§ 2" target="2" title="Bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen"/>
  </nav>
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  <main title="Errichtung, Betrieb und Zweck des Registers über Unternehmensbasisdaten">
    <p nr="1">Beim Statistischen Bundesamt (Registerbehörde) wird ein Register über Unternehmensbasisdaten (Basisregister) errichtet und betrieben. Das Basisregister ist räumlich, organisatorisch und personell von den Bereichen, die Aufgaben der Bundesstatistik wahrnehmen, getrennt.</p>
    <p nr="2">Das Basisregister stellt konsistente, vollständige und aktuelle Unternehmensbasisdaten aus bereits in den Registern oder sonstigen Datenbeständen vorhandenen Daten der öffentlichen Stellen nach <a>§ 4 Absatz 1</a> und der Global Legal Entity Identifier Foundation her und dient damit <dl><dt>1.</dt><dd>der Unterstützung öffentlicher Stellen nach <a>§ 5 Absatz 1</a>, indem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Qualität ihrer gespeicherten Daten verbessert wird und fehlende Daten oder Einheiten ergänzt werden und</dd><dt>2.</dt><dd>der Verringerung der erneuten oder mehrfachen Beibringung von bei öffentlichen Stellen nach <a>§ 5 Absatz 1</a> bereits vorhandenen Daten durch die betroffenen Unternehmen nach <a>§ 3 Absatz 1</a>.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Unternehmensbasisdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Stammdaten, Identifikationsnummern und Metadaten.</p>
  </main>
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