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<jur id="c0450dec" lastmod="2026-04-15T04:38:25+00:00">
  <header short="UKlaG" amtabk="UKlaG" norm="uklag" title="Unterlassungsklagengesetz">
    <long>Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen</long>
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2002-08-27">27.8.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s3422.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 3422" type="application/pdf" rel="external noopener">3422</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s4346.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 4346" type="application/pdf" rel="external noopener">4346</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 62</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="2f991bfd" bez="§ 12a" target="12a" title="Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2"/>
    <index id="c0450dec" bez="§ 13" target="13" title="Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen"/>
    <next id="2070ad80" bez="§ 13a" target="13a" title="Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen"/>
  </scope>
  <main title="Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen">
    <p nr="1">Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder digitale Dienste nach <a>§ 1 Absatz 4 Nummer 1</a> des Digitale-Dienste-Gesetzes erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat anspruchsberechtigten Stellen nach <a>§ 3 Absatz 1 Satz 1</a> auf deren Verlangen den Namen und die zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekommunikations- oder digitalen Diensten Beteiligten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung eines Anspruchs nach den <a>§§ 1 bis 2b</a> benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.</p>
    <p nr="2">Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.</p>
    <p nr="3">Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. Der Auskunftsberechtigte kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den <a>§§ 1 bis 2b</a> hat.</p>
  </main>
</jur>
