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  <header short="UKlaG" amtabk="UKlaG" norm="uklag" title="Unterlassungsklagengesetz">
    <long>Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen</long>
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2002-08-27">27.8.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s3422.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 3422" type="application/pdf" rel="external noopener">3422</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s4346.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 4346" type="application/pdf" rel="external noopener">4346</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 62</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="8d75c064" bez="§ 2b" target="2b" title="Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz"/>
    <index id="8ebc295a" bez="§ 2c" target="2c" title="Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen"/>
    <next id="b04b3246" bez="§ 3" target="3" title="Anspruchsberechtigte Stellen"/>
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    <section bez="Abschnitt 1" title=""/>
  </scope>
  <main title="Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen">
    <p>Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den <a>§§ 1 bis 2b</a> ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>die Vereinbarung einer offensichtlich überhöhten Vertragsstrafe verlangt wird,</dd><dt>2.</dt><dd>die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,</dd><dt>3.</dt><dd>mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder</dd><dt>4.</dt><dd>wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.</dd></dl>In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.</p>
  </main>
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