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<jur id="67e52309" lastmod="2026-04-15T07:40:30+00:00">
  <header short="UKlaG" amtabk="UKlaG" norm="uklag" title="Unterlassungsklagengesetz">
    <long>Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2002-08-27">27.8.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s3422.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 3422" type="application/pdf" rel="external noopener">3422</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s4346.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 4346" type="application/pdf" rel="external noopener">4346</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 62</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="cfacbb91" bez="§ 4b" target="4b" title="Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände"/>
    <index id="67e52309" bez="§ 4c" target="4c" title="Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4"/>
    <next id="1fe80b12" bez="§ 4d" target="4d" title="Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Anspruchsberechtigte Stellen"/>
  </scope>
  <main title="Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4">
    <p nr="1">Die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbands in der Liste nach <a>§ 4</a> ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>der qualifizierte Verbraucherverband dies beantragt oder</dd><dt>2.</dt><dd>bei dem qualifizierten Verbraucherverband die Voraussetzungen für die Eintragung in der Liste nach <a>§ 4 Absatz 2 Satz 1</a> nicht vorlagen oder weggefallen sind.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach Absatz 1 Nummer 2 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesamt für Justiz das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. Das Ruhen darf für längstens drei Monate angeordnet werden. Ruht die Eintragung, ist dies in der Liste nach <a>§ 4</a> zu vermerken.</p>
    <p nr="3">Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.</p>
    <p nr="4">Auf Antrag bescheinigt das Bundesamt für Justiz einem Dritten, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbandes in der Liste nach <a>§ 4</a> ruht oder aufgehoben worden ist.</p>
  </main>
</jur>
