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  <header short="UrhGBefStV" amtabk="UrhGBefStV" norm="urhgbefstv" title="Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz">
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    <index id="e12f1c26" bez="§ 1" target="1" title="Sorgfalts- und Informationspflichten"/>
    <next id="9922343d" bez="§ 2" target="2" title="Auskunftspflichten"/>
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  <main title="Sorgfalts- und Informationspflichten">
    <p>Eine befugte Stelle im Sinne des <a>§ 45c Absatz 3</a> des Urheberrechtsgesetzes, die die in <a>§ 45c Absatz 1 und 2</a> des Urheberrechtsgesetzes genannten Nutzungen vornehmen will, legt Verfahren fest, die sicherstellen, dass sie <dl><dt>1.</dt><dd>Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format nur an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Sinne des <a>§ 45b Absatz 2</a> des Urheberrechtsgesetzes oder andere befugte Stellen verbreitet oder ihnen übermittelt oder zugänglich macht;</dd><dt>2.</dt><dd>geeignete Schritte unternimmt, um der unzulässigen Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format entgegenzuwirken;</dd><dt>3.</dt><dd>Werke oder andere Schutzgegenstände und deren Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format sorgfältig behandelt und Aufzeichnungen hierüber führt;</dd><dt>4.</dt><dd>Informationen darüber, wie sie ihren Pflichten nach den Nummern 1 bis 3 nachkommt, soweit zweckmäßig auf ihrer Internetseite oder in sonstiger Weise veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält.</dd></dl></p>
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