<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="f100ec7c" lastmod="2026-05-31T04:01:29+00:00">
  <header short="UrhGBefStV" amtabk="UrhGBefStV" norm="urhgbefstv" title="Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz">
    <changes/>
  </header>
  <nav>
    <prev id="9922343d" bez="§ 2" target="2" title="Auskunftspflichten"/>
    <index id="f100ec7c" bez="§ 3" target="3" title="Aufsicht über befugte Stellen"/>
    <next id="890dc467" bez="§ 4" target="4" title="Anzeige bei der Aufsichtsbehörde"/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Aufsicht über befugte Stellen">
    <p nr="1">Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt. Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass befugte Stellen den Pflichten nachkommen, die ihnen nach den <a>§§ 1 und 2</a> obliegen.</p>
    <p nr="2">Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die befugten Stellen die Pflichten nach den <a>§§ 1 und 2</a> erfüllen. Sie kann insbesondere von den befugten Stellen jederzeit Auskunft sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen.</p>
    <p nr="3">Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbehörde gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.</p>
    <p nr="4">Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.</p>
  </main>
</jur>
