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  <header short="UrhGBefStV" amtabk="UrhGBefStV" norm="urhgbefstv" title="Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz">
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    <prev id="f100ec7c" bez="§ 3" target="3" title="Aufsicht über befugte Stellen"/>
    <index id="890dc467" bez="§ 4" target="4" title="Anzeige bei der Aufsichtsbehörde"/>
    <next id="011abc4a" bez="§ 5" target="5" title="Inkrafttreten"/>
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  <main title="Anzeige bei der Aufsichtsbehörde">
    <p nr="1">Eine befugte Stelle teilt unverzüglich nach Beginn der in <a>§ 45c Absatz 1 und 2</a> des Urheberrechtsgesetzes genannten Nutzungen der Aufsichtsbehörde in Textform den Zeitpunkt des Beginns der Nutzungen und ihre Kontaktdaten mit.</p>
    <p nr="2">Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste mit allen angezeigten befugten Stellen und veröffentlicht diese barrierefrei auf ihrer Internetseite.</p>
  </main>
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