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  <header short="UVSV" amtabk="UVSV" norm="uvsv" title="UV-Schutz-Verordnung">
    <long>Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung</long>
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    <prev id="bc7ca50a" bez="§ 2" target="2" title="Begriffsbestimmungen"/>
    <index id="d45e7d4b" bez="§ 3" target="3" title="Anforderungen an den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten"/>
    <next id="1bc9388c" bez="§ 4" target="4" title="Einsatz, Aufgaben und Qualifikation des Fachpersonals"/>
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  <main title="Anforderungen an den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten">
    <p nr="1">Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass <dl><dt>1.</dt><dd>im Wellenlängenbereich von 250 bis 400 Nanometern der Wert der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke von 0,3 Watt pro Quadratmeter nicht überschritten wird,</dd><dt>2.</dt><dd>im Wellenlängenbereich von 200 bis 280 Nanometern der Wert der gesamten Bestrahlungsstärke von 3 x 10<SUP>-3</SUP> Watt pro Quadratmeter nicht überschritten wird.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat ferner sicherzustellen, dass <dl><dt>1.</dt><dd>UV-Schutzbrillen nach Anlage 3 in ausreichender Zahl bereitgehalten werden und jeder Nutzerin und jedem Nutzer vor der Nutzung eines UV-Bestrahlungsgerätes durch das Personal des Betreibers eine solche Schutzbrille angeboten wird,</dd><dt>2.</dt><dd>bei der Bestrahlung von Nutzerinnen und Nutzern mit einem UV-Bestrahlungsgerät, das bauartbedingt variable Entfernungen der bestrahlten Person zum Gerät zulässt, der erforderliche Mindestabstand eingehalten wird; dies kann etwa durch eine Markierung oder eine bauliche Maßnahme gewährleistet werden,</dd><dt>3.</dt><dd>das UV-Bestrahlungsgerät über eine Notabschaltung abgeschaltet werden kann, die die Strahlung sofort beendet und von der Nutzerin oder dem Nutzer während der Bestrahlung leicht erreicht werden kann,</dd><dt>4.</dt><dd>sich bei einer erythemwirksamen Bestrahlung von mehr als 800 Joule pro Quadratmeter das UV-Bestrahlungsgerät selbst abschaltet (Zwangsabschaltung),</dd><dt>5.</dt><dd>eine erythemwirksame Bestrahlung von maximal 100 Joule pro Quadratmeter eingestellt werden kann,</dd><dt>6.</dt><dd>die Wartung und die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 5, insbesondere die Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und soweit erforderlich eine Messung der Bestrahlungsstärke, durch fachkundiges Personal unter Berücksichtigung der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers durchgeführt und im Betriebsbuch nach Anlage 4 dokumentiert werden; die Betriebs- und Wartungsanleitung ist in dem Geräte- und Betriebsbuch beizufügen, und</dd><dt>7.</dt><dd>die im Geräte- und Betriebsbuch nach Anlage 4 geforderten Angaben und Unterlagen vollständig sind und auf dem jeweils aktuellen Stand gehalten werden.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind.</p>
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