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  <header short="UVSV" amtabk="UVSV" norm="uvsv" title="UV-Schutz-Verordnung">
    <long>Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung</long>
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    <prev id="d45e7d4b" bez="§ 3" target="3" title="Anforderungen an den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten"/>
    <index id="1bc9388c" bez="§ 4" target="4" title="Einsatz, Aufgaben und Qualifikation des Fachpersonals"/>
    <next id="24442d7d" bez="§ 5" target="5" title="Schulung, Fortbildung"/>
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  <main title="Einsatz, Aufgaben und Qualifikation des Fachpersonals">
    <p nr="1">Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass <dl><dt>1.</dt><dd>mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist,</dd><dt>2.</dt><dd>das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen,</dd><dt>3.</dt><dd>das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen,</dd><dt>4.</dt><dd>das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.</dd></dl>Es ist ausreichend, die Angebote nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu Beginn einer Bestrahlungsserie nach Anlage 5 Nummer 3 zu unterbreiten.</p>
    <p nr="2">Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in <a>§ 3 Absatz 2 Nummer 1</a> geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.</p>
    <p nr="3">Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu berücksichtigen: <dl><dt>1.</dt><dd>der Hauttyp,</dd><dt>2.</dt><dd>die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II),</dd><dt>3.</dt><dd>die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie</dd><dt>4.</dt><dd>die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach <a>§ 5 Absatz 1</a> teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach <a>§ 5 Absatz 2</a> teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach <a>§ 5 Absatz 2</a> teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach <a>§ 5 Absatz 2</a> teilgenommen hat. Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß <a>§ 6</a>.</p>
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