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  <header short="UVSV" amtabk="UVSV" norm="uvsv" title="UV-Schutz-Verordnung">
    <long>Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung</long>
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  </header>
  <nav>
    <prev id="1bc9388c" bez="§ 4" target="4" title="Einsatz, Aufgaben und Qualifikation des Fachpersonals"/>
    <index id="24442d7d" bez="§ 5" target="5" title="Schulung, Fortbildung"/>
    <next id="5c490566" bez="§ 6" target="6" title="Gleichwertigkeit vergleichbarer Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten"/>
  </nav>
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  <main title="Schulung, Fortbildung">
    <p nr="1">Die Schulung zum Fachpersonal muss zumindest die in Anlage 6 aufgeführten fachlichen Kenntnisse für einen sicheren Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten sowie Kenntnisse in den allgemeinen Wirkungen von UV-Strahlung auf den Menschen und für die Einschätzung des individuellen Risikos von UV-Strahlung vermitteln. Die Schulungsdauer beträgt mindestens zwölf Stunden.</p>
    <p nr="2">Die Fortbildung hat einen Überblick über die in Anlage 6 aufgeführten Inhalte und den technischen Fortschritt zu vermitteln. Die Dauer einer Fortbildung nach Satz 1 beträgt mindestens fünf Stunden.</p>
    <p nr="3">Über die Teilnahme an einer Schulung nach Absatz 1 sowie an einer Fortbildung nach Absatz 2 ist vom Schulungsträger ein Nachweis auszustellen.</p>
    <p nr="4">Eine Schulung nach Absatz 1 und eine Fortbildung nach Absatz 2 darf nur ein Schulungsträger anbieten, der hierfür akkreditiert wurde. Voraussetzung für die Akkreditierung des Schulungsträgers ist, dass <dl><dt>1.</dt><dd>die Schulungs- und Fortbildungsinhalte geeignet sind, die in Anlage 6 aufgeführten fachlichen Kenntnisse für einen sicheren Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten sowie Kenntnisse in den allgemeinen Wirkungen von UV-Strahlung auf den Menschen und für die Einschätzung des individuellen Risikos von UV-Strahlung zu vermitteln und die fachliche Leitung der Schulung und der Fortbildung des Schulungsträgers sowie die vom Schulungsträger beauftragten Lehrkräfte die Vermittlung dieser Kenntnisse gewährleisten und</dd><dt>2.</dt><dd>die vom Schulungsträger beauftragten Lehrkräfte die erforderliche Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Schulung und der Fortbildung besitzen.</dd></dl>Die Akkreditierung gilt für maximal fünf Jahre für das gesamte Bundesgebiet. Für eine verlängerte oder erneute Akkreditierung ist auf Antrag das Akkreditierungsverfahren erneut durchzuführen.</p>
    <p nr="5">Akkreditierungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen denen nach Absatz 4 Satz 1 gleich, wenn die Akkreditierung die Anforderungen des Absatzes 4 Satz 2 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllen.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 5</a>: Zum amtlichen Hinweis des Normgebers auf EG-Recht vgl. Überschrift V v. <time datetime="2011-07-20">20.7.2011</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl111s1412.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2011 S. 1412" type="application/pdf" rel="external noopener">1412</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
