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  <header short="UVSV" amtabk="UVSV" norm="uvsv" title="UV-Schutz-Verordnung">
    <long>Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung</long>
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  </header>
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    <prev id="f4009dfe" bez="§ 7" target="7" title="Informationspflichten"/>
    <index id="8c0db5e5" bez="§ 8" target="8" title="Dokumentationspflichten"/>
    <next id="25038a68" bez="§ 9" target="9" title="Hinweis auf Bußgeldvorschriften des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen"/>
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  <main title="Dokumentationspflichten">
    <p nr="1">Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat für das UV-Bestrahlungsgerät fortlaufend ein Geräte- und Betriebsbuch zu führen. Das Geräte- und Betriebsbuch muss zumindest die in Anlage 4 genannten Informationen enthalten. Das Geräte- und Betriebsbuch ist nach der letzten Nutzung des UV-Bestrahlungsgerätes drei Jahre aufzubewahren. Die Unterlagen sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen.</p>
    <p nr="2">Aufzeichnungen nach <a>§ 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4</a> oder Kopien oder Abschriften derselben sind sechs Monate nach ihrer Erstellung aufzubewahren. Die Unterlagen sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen.</p>
    <p nr="3">Die Dokumentationspflichten der Absätze 1 und 2 können auch durch eine geeignete elektronische Dokumentation erfüllt werden. Eine geeignete elektronische Dokumentation nach Satz 1 liegt dann vor, wenn der Betreiber technisch-organisatorische Maßnahmen nach <a>§ 9</a> des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit der Anlage zu <a>§ 9 Satz 1</a> des Bundesdatenschutzgesetzes trifft.</p>
    <p nr="4">Die zuständige Behörde kann zur Überwachung der Dokumentationspflichten die nach den Absätzen 1 bis 3 dokumentierten Aufzeichnungen überprüfen.</p>
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