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  <header short="VSBG" amtabk="VSBG" norm="vsbg" title="Verbraucherstreitbeilegungsgesetz">
    <long>Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 16</a> G v. <time datetime="2025-12-08">8.12.2025</time> I Nr. 318</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f4a68832" bez="§ 35" target="35" title="Verbraucherschlichtungsbericht"/>
    <index id="9fe81fa9" bez="§ 36" target="36" title="Allgemeine Informationspflicht"/>
    <next id="e7e537b2" bez="§ 37" target="37" title="Informationen nach Entstehen der Streitigkeit"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 8" title="Informationspflichten des Unternehmers"/>
  </scope>
  <main title="Allgemeine Informationspflicht">
    <p nr="1">Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich <dl><dt>1.</dt><dd>in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und</dd><dt>2.</dt><dd>auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Informationen nach Absatz 1 müssen <dl><dt>1.</dt><dd>auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,</dd><dt>2.</dt><dd>zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.</p>
  </main>
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