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  <header short="BKompV" amtabk="BKompV" norm="bkompv" title="Bundeskompensationsverordnung">
    <long>Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 351</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="3cf1b57f" bez="Anlage 4" target="anlage_4" title="Naturräume in Deutschland"/>
    <index id="54d36d3e" bez="Anlage 5" target="anlage_5" title="Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz mindestens erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erheblicher Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter"/>
    <next id="2cde4525" bez="Anlage 6" target="anlage_6" title="Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes"/>
    <affiliated><a href="/bkompv/9#p3">§ 9 Absatz 3</a> und 4</affiliated>
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  <main title="Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz mindestens erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erheblicher Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter">
    <p>(Fundstelle: BGBl. I 2020, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1127.pdf" title="BGBl. I 2020 S. 1127" type="application/pdf" rel="external noopener">1127</a> - <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1135.pdf" title="BGBl. I 2020 S. 1135" type="application/pdf" rel="external noopener">1135</a>)</p>
    <br/>
    <p>Ausgleichsmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichartig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des Schutzguts zu wählen. Sie sollen nach Möglichkeit eng mit dem beeinträchtigten Raum verbunden sein.</p>
    <p>Ersatzmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichwertig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des Schutzguts zu wählen. Sie sind unter Bezug auf den beeinträchtigten Raum, zumindest jedoch so durchzuführen, dass die jeweilige Funktion im betroffenen Naturraum hergestellt wird (siehe Anlage 4). Bei Eingriffen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels können Ersatzmaßnahmen auch außerhalb des betroffenen Naturraums durchgeführt werden, sofern dadurch die jeweils beeinträchtigte Funktion des Schutzguts im betroffenen Naturraum hergestellt wird.<dl><dt><b>A.</b></dt><dd><b>Räumlich-funktionale Anforderungen</b><br/><br/><table/></dd><dt><b>B.</b></dt><dd><b>Berücksichtigung von Entwicklungszeiten</b><br/><br/>Sofern die Entwicklungszeit bis zur Erreichung des Zielzustandes der geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme 30 Jahre überschreitet, ist eine Vergrößerung der Maßnahmenfläche um 25 Prozent erforderlich, um die verzögerte Funktionserfüllung zu berücksichtigen (Timelag-Aufschlag).<br/><br/>Sofern Biotoptypen oder Zielzustände anderer Funktionen mit einem Alter von mehr als 100 Jahren erheblich beeinträchtigt werden, sind neben den langfristig wirksamen Maßnahmen mit einer Entwicklungszeit von mehr als 100 Jahren kurz- bis mittelfristig wirksame Maßnahmen mit einer Entwicklungszeit von weniger als 30 Jahren vorzusehen. Die beiden Maßnahmenanteile sollen jeweils 50 Prozent des auf die betreffende erhebliche Beeinträchtigung entfallenden Anteils am biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf betragen.<br/><br/>Bei Entwicklungszeiten von weniger als 30 Jahren ist kein Timelag-Aufschlag erforderlich.<br/><br/>Die Bestimmung der Entwicklungszeit ist maßnahmenspezifisch ausgehend von den jeweiligen Ausgangsbiotopen bzw. Ausgangszuständen der Maßnahmenflächen sowie dem Zielbiotoptyp in der jeweiligen Ausprägung vorzunehmen.<br/><br/><br/><b>Entwicklungszeiten für beispielhafte Zielbiotope und verschiedene Ausgangsbiotoptypen</b><br/><br/><table/></dd></dl></p>
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